Anfechbrare und nichtige Rechtsgeschäfte
Rechtsgeschäfte sind
| nichtig bei | anfechtebar bei |
|---|---|
| - Scherzgeschäft | - Arglistiger Täuschung |
| - Wucher | - Widerrechtliche Bedrohung |
| - Sittenwidrig | - Irrtum der Eigenschaft |
| - Gesetzliches Verbot | - Irrtum der Übermittlung |
| - Formmangel | - Irrtum der Erklärung |
| - Geschäftsunfähig | |
| - Bewusstlosigkeit | |
ℹ Das Rechtsgeschäft ist von Anfang an Nichtig! | ℹ Das Rechtsgeschäft wird durch Anfechtung rückwirkend nichtig! |